Statuten

Statuten

Deltaclub Interlaken, 3800 Interlaken
Statuten vom 28. Februar 2025

I. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen "Deltaclub Interlaken" (DCI) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Interlaken.

II. Zweck

Art. 2

Der Verein bezweckt:

  • Erstellung und Unterhalt von Start- und Landeplätzen für die optimale und sichere Ausübung des Hängegleitersports in der Region Interlaken
  • Erstellung und Unterhalt des Clubgebäudes im Lehn und allfällig weiterer Infrastruktur für die Ausübung des Hängegleitersports
  • Information der Mitglieder über Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Hängegleitersport in der Region Interlaken
  • Organisation und Durchführung von Clubanlässen und Wettkämpfen mit Hängegleitern
  • Förderung des Hängegleiter - Wettkampfsports
  • Förderung der Freundschaft unter Hängegleiterpilotinnen und -piloten

III. Mittel

Art. 3

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder.

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Hauptversammlung festgelegt. Der Beitrag darf CHF 100 nicht übersteigen. Die Mitgliederbeiträge werden ab der Aufnahme des Mitgliedes erhoben.

Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

IV. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Hängegleitersport in der Region Interlaken hat.

Aufnahmegesuche sind über die Website an den Verein zu richten. Ein Aufnahmeentschied ist nicht erforderlich. Die Aufnahme erfolgt mit der Zahlung des ersten Mitgliederbeitrages.

Art. 5

Der Verein führt folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglied
  • Passivmitglied
  • Ehrenmitglied

Aktivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die aktiv am Vereinsleben teilnimmt.

Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein unterstützt.

Auf Antrag des Vorstandes kann die Hauptversammlung eine natürliche Person zum Ehrenmitglied ernennen, die sich für den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

Art. 6 – Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich und bis spätestens Ende Jahr an den Präsidenten gerichtet werden. Andernfalls ist der Mitgliederbeitrag für das folgende Jahr geschuldet.

Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Vereins zuwider handeln, die dem Ansehen des Vereins oder des Hängegleitersports Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Art. 7

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

Austritt oder Ausschluss entbinden nicht von der Begleichung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

V. Organe

Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

  • Hauptversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren / -revisorinnen

VI. Hauptversammlung

Art. 9

Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal (Januar - März) statt.

Art. 10

Die Hauptversammlung hat die folgenden, unentziehbaren Aufgaben:

  • Genehmigung der Statuten und deren Änderungen
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl der beiden Rechnungsrevisoren / -revisorinnen
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Entlastung des Vorstandes betreffend Vereins- und Rechnungsführung
  • Genehmigung von Verträgen, die nicht innerhalb eines Jahres kündbar sind
  • Genehmigung des Voranschlages
  • Genehmigung des Jahresprogramms
  • Beschluss über Anträge von Mitgliedern
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins

Art. 11 – Abstimmungsordnung der Hauptversammlung

  • Alle Mitglieder haben das gleiche Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
  • Stimmvertretung ist nicht gestattet.
  • Anträge sind bis spätestens 30 Tagen vor der Hauptversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.
  • Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nur beraten aber nicht beschlossen werden.
  • Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, ausser wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmungen oder Wahlen verlangt.
  • Abstimmungen werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder entschieden.
  • Wahlen werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei mehr als zwei Kandidaten scheidet jeweils der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus.
  • Der Vorstand stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

Art. 12

Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden oder wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

Art. 13

Die Einladung zur ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an alle Mitglieder.

VII. Vorstand

Art. 14

Der Vorstand besteht aus:

  • Präsident / Präsidentin
  • Vizepräsident / Vizepräsidentin
  • Kassier / Kassierin
  • Sekretär / Sekretärin
  • Sportchef / Sportchefin
  • weitere Vorstandsmitglieder nach Bedarf

Art. 15

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Art. 16

Für die Führung der laufenden Geschäfte hat der Vorstand insbesondere folgende Kompetenzen:

  • Ausgaben im Rahmen des genehmigten Voranschlages für die von der Hauptversammlung beschlossenen Aufgaben
  • Ausgaben bis max. CHF 10 000 pro Jahr für nicht vorhersehbare Aufgaben. Die Aufgaben und die damit verbundenen Ausgaben müssen dem Zweck des Vereins entsprechen.
  • Abschluss von Verträgen mit Dritten. Der Abschluss von nicht innerhalb eines Jahres kündbarer Verträge bedarf der Genehmigung durch die Hauptversammlung.

Art. 17 – Abstimmungsordnung des Vorstandes

  • Der Vorstand wird vom Präsident nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • Alle Vorstandsmitglieder haben das gleiche Antrags- und Stimmrecht.
  • Stimmvertretung ist nicht gestattet.
  • Abstimmungen finden offen statt, ausser wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder geheime Abstimmungen verlangt.

Art. 18

Unterschriftsberechtigt ist der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied (Kollektivunterschrift).

Art. 19

Ausgaben über CHF 500 sind von Präsident und vom Kassier zur Zahlung freizugeben (Kollektivunterschrift). Ausgaben bis CHF 500 kann der Kassier alleine freigeben.

Art. 20

Das Vereins- und Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

Art. 21

Der Vorstand bezieht keine Sitzungsgelder. Als einziges Entgelt übernimmt der Verein die Kosten des jährlichen Vorstandsessens.

Spesen im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit werden vergütet. Diese sind mit Belegen auszuweisen.

VIII. Rechnungsrevisoren / -revisorinnen

Art. 22

Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen die Buchführung und den jährlichen Rechnungsabschluss (Erfolgsrechnung und Bilanz). Sie erstellen über ihre Prüfung einen schriftlichen Bericht zuhanden der Hauptversammlung.

Art. 23

Die beiden Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sollen spätestens nach fünf Jahren ersetzt werden.

IX. Haftung

Art. 24

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

X. Auflösung

Art. 25

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb von 30 Tagen eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Art. 26

Bei einer Auflösung des Vereins verwaltet der Schweizerische Hängegleiterverband (SHV) das Vereinsvermögen treuhändisch während drei Jahren.

Wird innerhalb von drei Jahren nach der Auflösung des Vereins ein neuer Hängegleiterverein mit ähnlichem Zweck in der Region Interlaken gegründet, so fällt diesem das Vereinsvermögen zu. Andernfalls wird es Eigentum des SHV.

XI. Inkrafttreten

Art. 27

Diese Statuten sind an der Hauptversammlung vom 28. Februar 2025 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die Statuten vom 18. November 2005.

Interlaken, 28. Februar 2025

Der Präsident: Hansjürg Wüthrich
Der Sekretär: Dino Rossi